Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_165/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had not entered into her complaint against an IV-office order. The Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely sought remittal and did not explain why the cantonal court’s findings or refusal to enter were wrong. It therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure. No court costs were charged, which made the legal-aid request moot, and the request for free legal representation was denied because the appeal was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Folgen ungenügender Rüge: Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Kritik oder ein Rückweisungsbegehren genügen nicht. Wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz auf die kantonal eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Verbeiständung; wird auf Gerichtskosten verzichtet, wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_165/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom

  1. Januar 2012.
    Nach Einsicht
    in die Beschwerde vom 16. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Januar 2012 betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das dem Sinne nach ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon nur das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

social insuranceinvalidity insuranceinadmissibilityreasoning requirementsfree legal aidappointed counselnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing requested remittal but did not show, in a reasoned and concise manner, why the cantonal court's factual findings or legal reasoning were wrong.

Extrahierte Begründung

A legal remedy must state the requests and reasons; the appellant failed to explain why the lower court had erred or why it should have entered into the cantonal complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be examined under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal manifestly did not meet the reasoning requirements, non-entry was appropriate in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The lack of a legally sufficient statement of grounds justified immediate non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and appointed counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid became moot because no costs were charged; appointed counsel was refused because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible and therefore without prospects of success, the request for legal representation had to be denied; the costs waiver rendered the legal-aid request moot.

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