Late appeal and inadmissible challenge to interlocutory order

9C_164/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s two submissions. The appeal against the cantonal judgment on the amount of the old-age pension was filed after expiry of the 30-day deadline, because the mailbox deposit on 24 December 2010 did not stop the collection period during the statutory suspension period. In addition, both briefs failed to meet the federal reasoning requirements. The separate challenge to a procedural order in the supplementary-benefit proceedings was also inadmissible because it concerned an interlocutory decision not directly appealable to the Federal Supreme Court. No court costs were imposed.

Regest

Art. 44 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristenlauf bei Zustellung durch Einwurf in das Postfach während des Fristenstillstands; der Fristenstillstand hemmt den Beginn und Lauf der siebentägigen Abholungsfrist nicht, weshalb die Rechtsmittelfrist am Tag nach deren Ablauf zu laufen beginnt. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG verlangt eine hinreichende Begründung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Zwischenentscheide sind nur nach Massgabe von Art. 92 f. BGG anfechtbar; eine Beschwerde gegen eine blosse verfahrensleitende Verfügung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Anfechtbarkeit nicht gegeben sind. Umständehalber kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_164/2011

Urteil vom 9. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerden des S.________ vom 4. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010 betreffend Höhe der Altersrente sowie gegen die Verfügung desselben Gerichts vom 30. Dezember 2010 (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ergänzungsleistung),

in Erwägung,
dass der Entscheid vom 20. Dezember 2010 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 24. Dezember 2010 ins Postfach des Beschwerdeführers gelegt worden ist,
dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG (andauernd vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar) Beginn und Lauf der siebentägigen Abholungsfrist nach Art. 44 Abs. 2 BGG nicht hemmt (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar zum BGG, 2008, Art. 44 N 35),
dass die somit ab dem 3. Januar 2011 laufende dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 1. Februar 2011 abgelaufen ist,
dass die Rechtsschrift erst am 4. Februar 2011 und somit nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass bereits deswegen (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2010 nicht einzutreten ist,
dass beide Rechtsschriften den Mindestanforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügen, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im Übrigen die mit "Einsprache" betitelte Rechtsvorkehr gegen eine verfahrensleitende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 30. Dezember 2010 in der - u.a. vom Entscheid in der Rentenfrage abhängigen - Streitsache EL 200.2010.1340 (betreffend Ergänzungsleistung) im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, da die betreffende Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, der gemäss Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

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