Appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_164/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a social insurance appeal concerning health insurance, the Federal Supreme Court held that the appellant’s filing did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper prayer for relief and adequate reasoning. The Court also noted that a wrong date in the cantonal dispositive was an obvious clerical error without legal significance. In simplified procedure, it therefore declined to enter on the appeal and waived court costs; pending requests for joinder and legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie einen hinreichenden Antrag und eine gedrängte Begründung enthält, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein offensichtliches redaktionelles Versehen im Dispositiv eines Vorentscheids berührt dessen Gültigkeit nicht und begründet für sich allein keine Beschwer. Die Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_164/2010

Urteil vom 12. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Angabe in Ziff. 1 (7. Zeile) des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides des Datums vom 10. März 2010 (statt 10. März 2009) auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen beruht, welches den Entscheid weder ungültig macht noch sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit die beim Bundesgericht am 8. März 2010 eingegangenen Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren 9C_164/2010, 9C_165/2010 und 9C_166/2010 sowie um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz

Schlagwörter

health insuranceinadmissibilityreasoning requirementformal requirementsclerical errorcourt costslegal aidjoinder

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and Art. 97 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the minimum substantiation requirements because it contained no legally sufficient request and no adequate explanation of any alleged factual or legal errors.

Extrahierte Begründung

The submission failed to show in a concise manner how the challenged decision violated law or why the findings of fact were incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the clerical error in the cantonal dispositive invalidated the decision or prejudiced the appellant

Extrahierter Entscheid

The incorrect date in the dispositive was merely an obvious drafting error and neither invalidated the decision nor disadvantaged the appellant.

Extrahierte Begründung

The mistake was manifestly redactional and had no substantive effect.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the simplified non-entry procedure

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Costs were waived under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.