Post-June 2006 disability pension denied

9C_164/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the cantonal judgment confirming that her IV pension ended on 2006-05-31 and requested a full pension or, alternatively, a new multidisciplinary medical assessment. The Federal Court held that the cantonal findings on full-time capacity for adapted light work were binding, that later medical reports could not change the relevant assessment period, and that obesity did not itself found pension entitlement. It also found no need for further evidence and no discretionary error in the 10% wage deduction. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 28 Abs. 2 IVG; antizipierte Beweiswürdigung und richterliche Kontrolle des leidensbedingten Abzugs: Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sind. Spätere medizinische Berichte sind unbeachtlich, wenn sie keine Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids erlauben. Bei schlüssiger Aktenlage darf von zusätzlichen medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage und nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar; die Obergrenze beträgt 25%.

Gesamter Gesetzestext

9C_164/2007 {T 0/2}

Urteil vom 14. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn M.________,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Postfach, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 28. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene R.________ reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und war ab September 2000 als Zimmermädchen im Hotel A.________ tätig. Am 8. Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem im April 2002 erlittenen Unfall und nach durchgeführter Arthrodeseoperationen bestehende Beschwerden im rechten Handgelenk sowie weitere gesundheitliche Einschränkungen (arterielle Hypertonie bei Adipositas [BMI 45], schmerzhafte Wirbelsäulendegeneration und beginnende Arthrose mehrerer Gelenke) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Wallis mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab 1. Juli 2003 bis 31. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Für die nachfolgende Zeit verneinte sie mangels rentenbegründender Invalidität einen Anspruch. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 ab.
C.
R.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei eine polidisziplinarische (recte: polydisziplinäre) medizinische Untersuchung anzuordnen, um den genauen IV-Grad festzustellen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Versicherte aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkung in der rechten Hand ihren bisherigen Beruf als Zimmermädchen nicht mehr ausüben kann. Das kantonale Gericht kommt jedoch in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der behandelnden und der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes R.________, zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2006 eine körperlich leichte Tätigkeit unter Beachtung gewisser Einschränkungen (wechselnde Tätigkeit, keine schweren und mittelschweren Arbeiten, kein repetitives und Heben von Gewichten über 5 kg) ganztags zumutbar sei. Diese Feststellung über die Arbeits(un)fähigkeit ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1), da nicht von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG die Rede sein kann. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz irrtümlich die Arthrodese (operative Gelenkversteifung) der rechten Hand als medizinisch nicht nachgewiesen erachtet. Jedenfalls geht sie zutreffend von den aktenkundigen Funktionseinschränkungen ein. Die Beschwerdeführerin kann sich demgegenüber zur Untermauerung ihrer Auffassung, sie sei vollständig arbeitsunfähig, weder auf abweichende medizinische Berichte stützen, noch von den vorhandenen etwas zu ihren Gunsten ableiten. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der medizinischen Akten setzt sie sich nicht auseinander. Sie verkennt, dass ihr - auch gemäss Hausarzt - zentrales Gesundheitsproblem, die Adipositas per magna, rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt (ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen; Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 5. Juni 2007 in Sachen V., I 757/06). Soweit sie schliesslich neuere Arztberichte ins Recht legen lässt, übersieht sie, dass Bezugsgrösse für die Feststellung des Sachverhalts der für dieses Verfahren allein massgebende Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2006 ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Spätere medizinische Berichte sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366). Die Frage, ob sich nach der Operation vom 30. März 2007 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verändert hat, ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV).
3.2 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.
Es bleibt zu prüfen, wie sich die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.
4.1 Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.).
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht der maximale Leidensabzug von 25% gewährt wurde. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Frage der Höhe des Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das trifft hier nicht zu. Inwiefern die Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von immerhin 10% das Ermessen in dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht dem offensichtlichen Umstand keine Rechnung getragen hat, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen weit unter den branchenüblichen Ansätzen lag (vgl. dazu BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; ZAK 1989 S. 458 E. 3b). Allein, selbst wenn dieser invaliditätsfremde Gesichtspunkt überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen berücksichtigt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 10%.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insurancepension entitlementwork capacitystatistical wageleidensbedingter deductionanticipated evidence appraisalmedical evidenceappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant remained entitled to a disability pension after 2006-06-01

Extrahierter Entscheid

No. She remained capable of full-time light work with restrictions, resulting in a non-rentable disability degree.

Extrahierte Begründung

The medical file supported a full-time capacity for adapted light work; later reports were irrelevant for the review period. The claimed obesity did not itself justify pension entitlement, and the income comparison yielded at most a 10% disability degree.

Kernrechtsfrage

Whether additional medical assessment had to be ordered

Extrahierter Entscheid

No. The medical record was sufficiently clear, so further investigations were unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court relied on anticipatory assessment of evidence and saw no need to remit for further expert examination.

Kernrechtsfrage

Whether the leidensbedingter Abzug on the statistical wage should be increased to 25%

Extrahierter Entscheid

No. The 10% deduction chosen by the cantonal court did not reflect a legal error in the exercise of discretion.

Extrahierte Begründung

The amount of the wage deduction is a discretionary question reviewable only for excess, abuse, or under-exercise of discretion, none of which was shown.

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