BVG disability pension denied for only insured part-time employment

9C_161/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal of a former part-time nurse who had claimed continuation of a BVK disability pension. It held that she was insured only for her 40% employment as a nurse, while the remaining loss of earning capacity concerned uninsured household activities. As she still retained about 50% earning capacity, she could not claim a pension for the insured portion. The appeal was dismissed in summary proceedings, and court costs of CHF 500 were charged to her.

Omnilex-Regeste

Art. 23, 24 Abs. 1 BVG; Teilzeitbeschäftigung und Invalidenleistung: Eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente setzt voraus, dass sich das versicherte Invaliditätsrisiko im versicherten Arbeitsverhältnis verwirklicht. Bei Teilzeitangestellten ist die Vorsorge auf das versicherte Pensum beschränkt; Einschränkungen ausserhalb des versicherten Beschäftigungsumfangs, namentlich im Haushaltsbereich, begründen keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Bleibt die versicherte Person für den versicherten Anteil erwerbsfähig, entfällt der Rentenanspruch (vgl. Erw. 2 und 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_161/2007

Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene B.________ arbeitete seit 1. Oktober 1998 in einem Pensum von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________ und war damit für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) versichert. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bezog sie ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Auf Beschwerde hin stellte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. August 2006 fest, dass die Versicherte ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

Die BVK sprach B.________ ab 1. April 2002 eine volle Berufsinvalidenrente zu. Mit Schreiben vom 7. November 2005 teilte die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, die Rente werde auf Ende 2005 aufgehoben. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nicht geschuldet, weil sie noch hälftig arbeitsfähig und nur entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 40 % versichert gewesen sei.
B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2005 hinaus auszurichten. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die statutarischen Bestimmungen der BVK über Berufs- und Erwerbsinvalidität (§§ 19 und 21) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.
Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1. April 2001 in ihrem Beruf als Krankenschwester voll arbeitsunfähig ist, am 1. Januar 2006 über eine Resterwerbsfähigkeit von rund 50 % verfügte. In versicherungsrechtlicher Hinsicht fehlt es an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtssprechung (Urteil B 47/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85) richtig festgehalten hat. Als Teilzeitangestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________, ab 1. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin bei der BVK nur für dieses Pensum versichert. Für den Anteil von 60 % der Arbeitszeit, welcher nicht auf die Erwerbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim, sondern auf die Arbeit im Haushalt, entfiel, war die Beschwerdeführerin jedoch nicht für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem sie weiterhin zu 50 % erwerbsfähig ist, kann sie keine Invalidenrente beanspruchen, da sie für den bei der BVK versicherten Anteil von 40 % eines vollen Arbeitspensums nach wie vor erwerbsfähig ist. Das Invaliditätsrisiko hat sich somit nur für einen durch die BVK nicht versicherten Anteil von 50 % verwirklicht.
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderem Ergebnis zu führen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und in anderen Tätigkeiten sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 BGG), sodass auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, während die Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung von der beruflichen Vorsorge nicht erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

occupational pensiondisability pensionpart-time employmentearning capacityinsured riskhousehold impairmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a BVG disability pension after 31 December 2005.

Extrahierter Entscheid

No. Because the insured employment covered only 40% of a full workload and she still had about 50% earning capacity, the insured risk under occupational pension law had not materialized for the insured share.

Extrahierte Begründung

Under Art. 23 and 24 BVG and the BVK statutes, occupational pension coverage extended only to the part-time insured employment. The remaining impairment concerned household activities and an uninsured portion of earning capacity. Since she remained capable of work for the insured 40% share, no pension entitlement existed.

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