Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in occupational pension case

9C_160/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a Zurich judgment denying occupational pension invalidity benefits. The Federal Supreme Court held that the appeal was not sufficiently reasoned because it did not concretely engage with the cantonal findings and did not meet the substantiation requirements for arbitrariness. The matter was therefore dealt with in simplified procedure and no appeal review on the merits took place. Court costs were waived exceptionally. The request for free legal assistance was denied insofar as it was not moot, because the appeal had no prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich in pauschalen Vorbringen erschöpft und die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht substanziiert angreift. Für eine Willkürrüge gelten qualifizierte Begründungsanforderungen; blosse Hinweise auf Rechtsprechung oder rechtliches Gehör genügen nicht. Bei offensichtlich unzureichender Begründung kann auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung nicht eingetreten werden. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_160/2010

Urteil vom 4. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Schlatter-Gruppe, c/o PFS Pension Fund Services AG, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009 betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (vgl. dazu BGE 134 V 20) sei nicht gegeben, was deren Leistungspflicht ausschliesst,
dass die Berufung auf BGE 120 V 112 ff. und die Ausführungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör nicht über pauschale Behauptungen hinauskommen, weshalb darin keine konkrete, auf die einzelnen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezug nehmende Argumentation erblickt werden kann,
dass die geltend gemachte unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls nicht substanziiert gerügt wird, geschweige denn für den Willkürvorwurf die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt sind,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos, im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Schlagwörter

occupational pensioninvalidity pensionwork incapacityinadmissibilityreasoning requirementarbitrarinesslegal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The submission contained only general assertions and did not specifically address the lower court’s factual findings or show substantiated arbitrariness.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to satisfy Art. 42(2) BGG and, regarding arbitrariness, also Art. 106(2) BGG; therefore the case could be disposed of in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointed counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was moot in part and otherwise denied because the proceedings were hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was not sufficiently reasoned and had no prospects of success, legal aid could not be granted.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed as an exceptional matter.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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