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9C_158/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_158/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung11.03.2014Dismissed
The appellant challenged a Federal Administrative Court decision refusing to enter into his appeal in an invalidity insurance matter. Before the Federal Supreme Court, he discussed only the substance of his entitlement to a higher pension and a hearing aid, but did not explain why the lower court's non-entry decision was wrong. The Court held that this did not satisfy the duty of reasoning under Art. 42 BGG and, in simplified proceedings, declared the appeal inadmissible. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss sich mit den Erwägungen zum Nichteintreten auseinandersetzen und darlegen, weshalb die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Beschränkt sich die Eingabe auf die materielle Kritik am Streitgegenstand, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein; ausnahmsweise können Gerichtskosten erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
{T 0/2}
9C_158/2014
Urteil vom 11. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass er sich nur materiell äussert, indem er seine gesundheitlichen Verhältnisse darlegt und beanstandet, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowohl den Anspruch auf eine höhere Rente als auch denjenigen auf ein neues Hörgerät verneint habe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann