Late appeal; no restoration of deadline

9C_154/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing free legal aid in an IV matter. The Federal Supreme Court held that the appeal was filed outside the 30-day period. The appellant invoked illness and implicitly sought restoration of the deadline, but she did not substantiate an unavoidable incapacity that would have prevented timely action or the use of a substitute. The Court therefore refused restoration and, in simplified proceedings, did not enter into the appeal. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde und Fristwiederherstellung wegen Krankheit. Die Beschwerdefrist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung eingereicht wird. Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes, objektiv unabwendbares Hindernis voraus; bei Krankheit genügt eine blosse Behauptung nicht. Erforderlich ist der Nachweis einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, welche jegliches fristwahrendes Handeln, namentlich auch den Beizug eines Vertreters, verunmöglichte. Fehlt es daran, ist auf die verspätete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_154/2010

Urteil vom 24. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der F.________ vom 13. Februar 2010 (Poststempel) gegen die am 13. Januar 2010 ausgehändigte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2010, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die Beschwerde vom 13. Februar 2010 gegen die - gemäss Empfangsbestätigung - am 13. Januar 2010 ausgehändigte Verfügung vom 12. Januar 2010 des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn verspätet ist (Art. 44-48 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2010 eine Krankheit als Grund für das verspätete Einreichen der Beschwerde angibt, womit sie sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist verlangt,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit voraussetzt, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90),

dass die Beschwerdeführerin eine Krankheit weder belegt noch angibt, weshalb sie oder eine für sie handelnde Person deswegen an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung verhindert war, weshalb ein Wiederherstellungsgrund nicht erstellt ist und das Gesuch nicht durchdringt,
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Ettlin

Schlagwörter

deadlinerestoration of time limitillnessinadmissibilityfree legal aidsocial insurancelate appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed late because it was lodged more than 30 days after service of the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100(1) BGG, appeals must be filed within 30 days. The contested decision was served on 13 January 2010, while the appeal was posted on 13 February 2010, so the deadline had expired.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline should be restored because of illness.

Extrahierter Entscheid

Restoration was denied because no substantiated illness preventing any timely procedural action was shown.

Extrahierte Begründung

Art. 50(1) BGG requires an unavoidable impediment and a timely request with completion of the omitted act. Illness must be shown to have prevented all action, including appointing a substitute. The appellant neither proved nor adequately described such incapacity.

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