Non-entry on querulous appeal in old-age insurance case

9C_151/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung21.02.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment concerning adjustment of an old-age pension. It held that the 18 requests and 25-page submission essentially consisted of insults, denigration, and verbal abuse, and therefore qualified as querulous and inadmissible under Art. 42 para. 7 BGG. The appeal was not entered into under the summary procedure of Art. 108 para. 1 lit. c BGG. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, with the abusive manner of litigation taken into account in fixing the fee.

Regest

Art. 42 Abs. 7 BGG; querulatorische Rechtsschriften sind unzulässig und können im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ohne materielle Prüfung erledigt werden. Eine Eingabe, die sich im Wesentlichen in Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien erschöpft, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Bei der Kostenverlegung nach Art. 66 Abs. 1 BGG darf die querulatorische Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_151/2013

Urteil vom 21. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Februar 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 (betreffend Anpassung der Altersrente an die Lohn- und Preisentwicklung),
in Erwägung,
dass sich die 18 Anträge und 25 Seiten umfassende Rechtsschrift praktisch in der Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen sowie Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Personen erschöpft und daher nur als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann,
dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

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