Appeal against remand order in invalidity insurance dismissed

9C_146/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the IV office's appeal against a cantonal remand judgment in an invalidity insurance case. It held that the remand did not contain binding substantive instructions and that the cantonal court was entitled to order further medical clarification because the psychiatric assessments diverged markedly on the onset and degree of incapacity. The Court decided the case in simplified procedure under Art. 109 BGG and charged court costs of CHF 500 to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; remand judgments and appealability; Art. 105 BGG; scope of review of factual findings; Art. 109 BGG; simplified procedure for manifestly unfounded appeals. A cantonal judgment ordering additional fact-finding is only immediately appealable as a final prejudicial decision if it contains binding substantive instructions that irreversibly limit the lower authority's discretion. Where the remand merely requires clarification of the facts, no irreparable legal disadvantage exists in principle. The cantonal court may order further medical inquiries when the evidentiary record contains serious contradictions as to the onset and extent of incapacity; anticipatory assessment of evidence is permissible unless manifestly incorrect. An appeal that merely attacks such fact-based appraisal fails under the limited review of Art. 105 BGG and may be dismissed in simplified procedure under Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_146/2007

Urteil vom 20. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7,
4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Spalenberg 20, 4051 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 14. August 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1955 geborenen, unter psychischen Problemen leidenden (etwa depressive Zustände, sekundäre Alkoholabhängigkeit) E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition (E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für dermalen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4).
3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. September 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, es seien weitere Abklärungen hinsichtlich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Zu dieser Auffassung gelangte sie namentlich, weil zwischen den Beurteilungen des Dr. med. H.________ und dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 22. Juni 2004 eine erhebliche Diskrepanz bestand: Während Dr. med. H.________ in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit annahm, diese bestehe "seit mindestens 1990", ging Dr. med. W.________ von einem erheblich späteren Zeitpunkt, dem 1. April 2004, aus. Unterschiedlich sind weiter die Einschätzungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitsumfangs in einer angepassten Tätigkeit. Gemäss Dr. med. H.________ besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht selbstständige Arbeit, sondern Tätigkeit im Team, ohne Überforderung durch zeitlichen Druck, Kontrolle der Abläufe durch Versicherten), nach Dr. med. W.________ eine solche von 70 bis 80 % (bei fest umschriebenem Arbeitsrahmen ohne zeitlich allzu grossen Druck). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin durfte sich die Vorinstanz aufgrund der neuen Hinweise im Bericht des Dr. med. H.________ zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen veranlasst sehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. Denn sowohl der Hinweis auf die Entlassung aus der Armee zufolge psychischer Probleme im Jahr 1990 als auch derjenige auf die mehreren stationären Aufenthalte zwecks Behandlung seiner Alkoholkrankheit seit 1998 wecken erhebliche Zweifel an der Darstellung des Dr. med. W.________, wonach eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erst seit 1. April 2004 bestehe, zumal nicht einsichtig wird, auf welcher Basis der Psychiater diesen Zeitpunkt als massgebend erachtet. Im Übrigen sind die auf (antizipierter) Beweiswürdigung beruhenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts keinesfalls offensichtlich unrichtig, sodass das Bundesgericht daran gebunden und die Rüge, die Vorinstanz sei "zu einem nicht nachvollziehbaren Beweisergebnis gelangt", unbehelflich ist.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insuranceremand orderadmissibilitymedical evidenceincapacity for workanticipatory assessmentcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal remand judgment was admissible under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The admissibility question could be left open because the appeal failed on the merits in any event.

Extrahierte Begründung

The remand imposed no material instructions that would irreversibly constrain the lower authority's discretion; the remaining admissibility ground did not need a definitive answer.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court breached federal law by ordering further factual and medical inquiries into the start and extent of incapacity for work.

Extrahierter Entscheid

No. The remand for additional clarification was lawful.

Extrahierte Begründung

The file contained significant discrepancies between the psychiatric reports on the onset date and degree of incapacity, and the cantonal court could rely on anticipatory assessment of evidence without being manifestly wrong.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was unsuccessful, the losing party had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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