Non-entry for insufficiently reasoned health-insurance appeal

9C_143/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich social insurance decision concerning health-insurance premiums and the lifting of debt-enforcement objections. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal court's reasoning and merely repeated earlier assertions. It therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. The request for access to the file was unnecessary, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Nichtbegründung der Beschwerde. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Bestreitung des Ergebnisses oder Wiederholung bereits vorgebrachter Behauptungen genügt nicht. Setzt sich die Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten. Eine zusätzliche Akteneinsicht ist entbehrlich, wenn die Partei bereits über die massgeblichen letztinstanzlichen Akten verfügt. Gerichtskosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_143/2013

Urteil vom 25. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

sansan Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die (mit einem Akteneinsichtsgesuch versehene) Beschwerde vom 15. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von F.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 1'911.20 sowie in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ im Umfang von Fr. 1'560.80 (je nebst Zins und Bearbeitungsgebühren) aufhob,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keine rechtsgenügliche Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, ein über den 31. Dezember 2008 hinaus bestehendes Versicherungsverhältnis mit der sansan und demzufolge entsprechende Prämienschulden für die Zeit von August 2009 bis Januar 2010 und von August bis November 2010 zu bestreiten, es aber unterlässt, sich in nachvollziehbarer Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere den Inhalt von Art. 64a Abs. 4 KVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 64a Abs. 6 KVG) nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben,
dass er es im Übrigen dabei bewenden lässt, die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Behauptung, er habe Wohnsitz im Ausland genommen, zu wiederholen, ohne die dagegen sprechenden, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Tatsachen mit geeigneten Argumenten anzugreifen,
dass der Beschwerdeführer sodann das vorinstanzliche Nichteintreten auf seinen Antrag auf Entzug der Betriebsbewilligung der sansan beanstandet, aber nicht begründet, weshalb diese prozessuale Erledigung unzutreffend sein soll, was indessen für eine gültige Beschwerde vorausgesetzt wäre (BGE 123 V 335),
dass sich die Gewährung der beantragten - an sich jederzeit möglichen - Akteneinsicht erübrigt, weil der Beschwerdeführer über die sich beim Bundesgericht befindenden (letztinstanzlichen) Akten schon verfügt,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementhealth insurancedebt enforcementfile inspectioncourt costs