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9C_143/2011 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned delay complaint
9C_143/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung17.03.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment on alleged delay and failed to formulate a proper request. The later request for sickness-benefit payments was not examined because it was not part of the subject matter of the cantonal decision. In view of the circumstances, no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung und den Antrag: Das Rechtsmittel muss die Begehren und eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten. Fehlt eine Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen oder ein rechtsgenüglicher Antrag, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Streitgegenstand wird durch den angefochtenen Entscheid begrenzt; neue, darin nicht entschiedene Leistungsbegehren bleiben unbeachtlich (vgl. consid. betreffend Rechtsverzögerung und Taggeldfrage).
9C_143/2011 {T 0/2}
Urteil vom 17. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 7. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Fe-bruar 2011, betreffend Rechtsverzögerung,
in die Eingabe von M.________ vom 25. Februar 2011, womit er um ein rasches Urteil ersucht, und eine weitere Zuschrift vom 7. März 2011, worin er um Verurteilung der Helsana zur Taggeldzahlung vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 ersucht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind (Urteil 8C_702/2010 vom 28. September 2010),
dass die Vorinstanz das Rechtsmittel als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Hand genommen hat und einen abweisenden Entscheid fällte, hingegen nicht über die Taggeldberechtigung urteilte, so dass dieser Punkt nicht Streitgegenstand ist,
dass der Beschwerdeführer sich auch nicht im Ansatz mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Rechtsverzögerung auseinandersetzt und die Beschwerde sodann keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
dass die Mängel bzw. Unzulässigkeit der Eingaben offensichtlich sind und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin