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9C_133/2014 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning and requests
9C_133/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into G.________'s complaint because the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG. The appellant had been twice informed that a proper request and reasoning were necessary, but the subsequent submissions still did not identify the challenged decision or clearly state the matter in dispute. The court therefore issued a simplified non-entry decision under Art. 108 BGG and waived court costs; the legal-aid request became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde muss ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Akt bezogene Begründung enthalten. Fehlen diese Mindestanforderungen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; ein blosses Nachreichen ungenügender Eingaben innerhalb der Frist vermag den Mangel nicht zu heilen, wenn weder der angefochtene Entscheid bezeichnet noch der Streitgegenstand klar gemacht wird. In diesem Fall kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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9C_133/2014
Urteil vom 20. Februar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Materie unbekannt,
Beschwerde gegen den Entscheid von Unbekannt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid von Unbekannt,
in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 an G._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von G._______ am 19. Dezember 2013 und 18. Januar 2014 verbunden mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt worden ist, sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und der Beschwerdeführer trotz zweimaligem Hinweis überhaupt nicht klar gemacht hat, um welche Sache es ihm geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz