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9C_132/2010 ΓÇó Appeal struck out after death and estate liquidation
9C_132/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.01.2012Withdrawn
The Federal Court held that the appeal concerning recovery of supplementary benefits had become moot after the appellant's death, the renunciation of the inheritance by all heirs, and the initiation of bankruptcy liquidation of the estate. Since the bankruptcy office reported a surplus and the claim had been recognized in the estate bankruptcy, the estate administration did not continue the proceedings. The court therefore treated the appeal as withdrawn and struck it out. No court costs were imposed.
Art. 32 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 73 Abs. 1 BZP; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge Todes des Beschwerdeführers und fehlender Fortführung durch die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft. Wird die Beschwerde unter diesen Umständen nicht weiterverfolgt, ist sie als zurückgezogen zu behandeln; das Verfahren ist abzuschreiben. Die Kostenauflage kann unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BGG unterbleiben.
{T 0/2}
9C_132/2010
Verfügung vom 19. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________,
per Adresse: Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 8. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 6. Januar 2010 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer verstorben ist,
dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),
dass gemäss Schreiben des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012 im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultiert, die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt worden ist und die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet hat,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten hat und daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Fessler