Invalidity pension denied: no objectively proven lasting incapacity

9C_127/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought a whole disability pension based on neck, back, and related complaints. The Zurich IV office denied benefits, and the cantonal social insurance court upheld that refusal. The Federal Court, applying the limited review standard for factual findings, found no manifest error in the lower court’s assessment that the medical evidence did not show a lasting disabling condition. It held that the complained-of limitations were largely attributable to treatable muscular imbalance, deconditioning, and psychosocial overload rather than an objectively qualifying health impairment. The appeal was therefore dismissed in simplified proceedings, and court costs of CHF 500 were charged to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 lit. a, 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2, 109 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 4 IVG, Art. 16 ATSG: In disability insurance matters, the Federal Court reviews factual findings on health impairment and work capacity only for manifest error or legal defect. Complaints based on muscular imbalance, deconditioning, and psychosocial overstrain do not constitute disability where the functional limitations are remediable by reasonable effort and treatment and no objectively verifiable lasting impairment is established. Where the lower court’s medical assessment is coherent and supported by the file, there is no basis for further review; a hopeless appeal is decided in simplified procedure and costs are charged to the appellant (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_127/2010

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Dezember 2009.

Sachverhalt:
Die 1977 geborene D.________ meldete sich am 3. Juli 2008 mit dem Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 10. März 2009 ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Dezember 2009).
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Verfügung vom 25. Februar 2010).

Erwägungen:

1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte, nach den übereinstimmenden medizinischen Berichten in den Akten seien keine Pathologien feststellbar, die sich länger dauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Eine teilweise anderslautende, nicht begründete und deshalb nicht nachvollziehbare frühere Stellungnahme des Hausarztes ändere daran nichts. Ausserdem sei aufgrund der Beschaffenheit der gesundheitlichen Beschwerden (chronifizierendes zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, Verdacht auf latente depressive Verstimmung und psychophysischen Erschöpfungszustand [Bericht des Spitals X.________ vom 19. Februar 2008]) davon auszugehen, dass deren funktionelle Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 132 V 65). Bei den Ursachen der Beschwerden stehe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Vordergrund, welche gemäss ärztlichen Stellungnahmen ohne weiteres therapeutisch angehbar sei. Die Dekonditionierung sei bei der Beurteilung der Invalidität ausser Acht zu lassen, da sie mit zumutbarer Willensanstrengung und aktiven Therapien innert weniger Wochen verbessert werden könne.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich im Wesentlichen auf vorinstanzliche Feststellungen über den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit, somit auf bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfragen (vgl. BGE 132 V 393). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich betreffend das Fehlen eines über eine depressive Verstimmung hinausgehenden psychischen Gesundheitsschadens, sind nicht offensichtlich unrichtig. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 131 V 49 und 130 V 352 geltend, der mit einem depressiven Leiden einhergehende Schmerzzustand wirke sich invalidisierend aus. Die auf chronifizierte Beschwerden zugeschnittenen Kriterien nach dieser Rechtsprechung sind aber ohne Bedeutung, sofern, wie hier der Fall, die für die Beschwerden - das heisst für die Schmerzen und den Schwindel - hauptsächlich verantwortlichen myofaszialen Irritationen, die Haltungsschwäche und muskulären Dysbalancen mittels eines rekonditionierenden Trainings massgebend gemildert werden können. Der ausgewiesene psychosoziale Erschöpfungszustand, der durchaus Gegenstand einer ärztlichen Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sein kann (Art. 24 ff. KVG), ist nicht auch als Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG zu verstehen, da die Einschränkungen offenkundig direkte Folge einer vielschichtigen Überforderung der Beschwerdeführerin sind; eine - therapeutisch nicht behebbare - Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität ist damit nicht verbunden.

2.3 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen könnten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Da Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades nicht ersichtlich sind, besteht kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin erhobene, aber nicht näher substantiierte Rüge, Verwaltung und Vorinstanz hätten das rechtliche Gehör (vgl. Art. 42 und Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, begründet sein sollte. Mithin ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es lägen keine objektivierbaren schweren Krankheiten vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig einschränken würden, nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub

Schlagwörter

invalidity pensionworking capacitymedical evidencereasonable effortpsychosomatic complaintssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a whole invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

No. The medical file did not show a lasting objectively verifiable health impairment reducing working capacity beyond what could be overcome by reasonable effort and treatment.

Extrahierte Begründung

The Federal Court deferred to the cantonal findings. The complaints were mainly due to muscular imbalance, deconditioning, and psychosocial exhaustion, which were considered treatable or not qualifying as disability under IV law.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's factual findings on health impairment and work capacity were obviously incorrect or legally defective.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged findings were neither manifestly wrong nor incomplete.

Extrahierte Begründung

The appellant attacked mainly factual assessments. The Federal Court found no basis to disturb the lower court's evaluation of the medical evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the procedure warranted legal aid for the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was rejected earlier in a separate order.

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