AHV contribution assessment not binding to obviously incorrect tax assessment

9C_122/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung02.05.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a self-employed masseuse, challenged AHV contributions calculated on the basis of a tax authority report showing total income of CHF 41,700. The cantonal social insurance court partly upheld her complaint and fixed the contributory income at CHF 40,000. The Federal Supreme Court held that the direct federal tax assessment was obviously incorrect for AHV purposes as regards self-employment income and was therefore not binding. It found that the appellant could not realistically have earned that amount in the relevant period and remanded the case to the administration for a fresh assessment. Court costs were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Bindungswirkung der direkten Bundessteuerveranlagung für die AHV-Beitragsfestsetzung. Die Veranlagung ist für die Beitragserhebung grundsätzlich massgebend, doch entfällt die Bindung, wenn sie hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens offensichtlich unrichtig ist. In diesem Fall hat die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen aufgrund sämtlicher massgebender Umstände selbst neu zu schätzen (E. 2). Ein auf unhaltbarer Einkommensannahme beruhender kantonaler Entscheid verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und ist aufzuheben. Bei Gutheissung der Beschwerde trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_122/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht; Bindung an das Steuerrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2013.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf der Grundlage des vom kantonalen Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 29. Januar 2011 gemeldeten Gesamteinkommens von Fr. 41'700.- die von H.________ als selbständig erwerbende Masseurin für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 geschuldeten Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf Fr. 3'274.20 festsetzte (Nachtragsverfügung vom 15. April 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. August 2011),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von H.________ den Einspracheentscheid vom 5. August 2011 insofern abänderte, als festgestellt wurde, dass sie für das Jahr 2007 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 40'000.- zu entrichten habe (Entscheid vom 17. Januar 2013),
dass H.________ Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei der Beitragsbemessung für die Monate September bis Dezember 2007 höchstens ein Einkommen von Fr. 1'000.- zugrunde zu legen,
dass Ausgleichskasse und kantonales Sozialversicherungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet haben,
dass die Beschwerdeführerin aus dem für sie erfolgreich verlaufenen Rechtsöffnungsprozess betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2007 vor dem Bezirksgericht insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, als für die Beitragsfestsetzung die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer massgebend ist (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV),
dass nach - nicht bundesrechtswidriger - Auffassung des kantonalen Gerichts das in Frage stehende beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich durch die Ausgleichskasse selber einzuschätzen war, da das Steueramt ein Gesamteinkommen gemeldet hatte, und zwar aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wie diese selber in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festhielt,
dass nach den gesamten schlüssig überblickbaren Umständen die Beschwerdeführerin unmöglich im Zeitraum von September bis Dezember 2007 als selbständige Masseurin im Bereich Klassische Massage ein (beitragspflichtiges) Einkommen von Fr. 40'000.- erzielt haben konnte,
dass sie insbesondere am 1. September 2007, ab welchem Zeitpunkt sie als Selbständigerwerbende erfasst war, ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen und noch keine Kundenschaft aufgebaut hatte, wie sie glaubhaft sinngemäss vorbringt,
dass die direkte Bundessteuerveranlagung für 2007, soweit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffend, offensichtlich unrichtig und daher für die Belange der AHV nicht verbindlich ist,
dass die von der Vorinstanz - in der Höhe von Fr. 40'000.- - bestätigte Beitragsfestsetzung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Monate September bis Dezember 2007 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände neu festzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. August 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Schlagwörter

AHV contributionsself-employed incometax binding effectobviously incorrect tax assessmentremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the AHV contribution assessment had to follow the direct federal tax assessment for 2007.

Extrahierter Entscheid

The direct federal tax assessment was not binding for AHV purposes because, as to self-employment income, it was manifestly incorrect.

Extrahierte Begründung

The tax authorities had reported a total income, but the available circumstances made it impossible that the appellant earned CHF 40,000 from self-employed massage work between September and December 2007; therefore the social insurance authority had to reassess the contribution basis itself.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision fixing the contribution basis at CHF 40,000 could stand.

Extrahierter Entscheid

No. The confirmed contribution basis violated federal law and had to be annulled.

Extrahierte Begründung

Given the appellant's recent start of self-employment, incomplete training, and lack of clientele, the recorded income was incompatible with the factual situation.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The respondent had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The appeal was successful.

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