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9C_120/2009 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_120/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.02.2009Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Zurich Social Insurance Court in an appeal concerning invalidity insurance. The Federal Court held that the submission did not explain in a legally sufficient manner why the cantonal decision was unlawful. Applying the simplified procedure, it therefore did not enter into the appeal. In light of this result, the court waived costs and held that the request for free legal aid had become moot. The judgment was issued by the president of the II. Social Law Division with the court clerk.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Unzufriedenheit oder appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese Minimalanforderung nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
9C_120/2009 {T 0/2}
Urteil vom 9. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 2. Februar 2009 dieser Mindestanforderung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG),
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler