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9C_119/2011 ΓÇó Late appeal in disability insurance case inadmissible
9C_119/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2011Inadmissible
The claimant appealed a cantonal disability insurance decision to the Federal Supreme Court one day after the 30-day deadline had expired. The president decided under the simplified procedure that the appeal was inadmissible. Because the appeal was late and therefore hopeless, the request for free legal representation was denied. No court costs were charged.
Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Arts. 44-48 BGG; verspätete Beschwerde, Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; die Frist ist nicht gewahrt, wenn die Eingabe nach Ablauf des letzten Tages der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben wird. Art. 64 Abs. 1 BGG: unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es an diesen, ist das Gesuch abzuweisen. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
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9C_119/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
T.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2011 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Januar 2011 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2011,
in das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Beschwerde am 8. Februar 2011 und damit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Februar 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle