Disability benefit appeal dismissed; expert evidence upheld

9C_117/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the cantonal judgment confirming the IV office's refusal of disability benefits after a new application. He argued that the psychiatric expert opinion was unreliable and that further medical clarification was necessary. The Federal Court held that the expert report was sufficiently reasoned, that the cantonal court could rely on it, and that anticipatory refusal of additional evidence did not violate federal law or the right to be heard. As the invalidity assessment was otherwise unchallenged, the complaint was dismissed and costs of CHF 500 were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Beweiswert medizinischer Unterlagen und antizipierte Beweiswürdigung. Ein medizinisches Gutachten darf massgeblich sein, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und in Kenntnis der Akten begründet ist; bloss abweichende, kurz begründete Stellungnahmen behandelnder Ärzte vermögen seine Beweiskraft nicht ohne Weiteres zu erschüttern. Das Bundesgericht greift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn sie offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend ist. Sind die Akten rechtsgenüglich abgeklärt, darf auf zusätzliche Beweismassnahmen verzichtet werden, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör zu verletzen (vgl. consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_117/2009

Urteil vom 20. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass sich K.________ nach zwei abgelehnten Leistungsbegehren (Einspracheentscheide vom 31. Juli 2003 sowie 6. Oktober 2004 und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2006) am 12. Februar 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete,
dass die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % erneut ablehnte,
dass K.________ dagegen Beschwerde führen liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %, eventuell die Rückweisung der Sache zu Neuabklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
dass mit Verfügung vom 5. März 2008 das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage in bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert medizinischer Unterlagen zutreffend begründet hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ vom 17. September 2007 abzustellen ist und die abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte med. prakt. J.________ und med. prakt. Z.________ in ihren knappen Berichten weder die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern noch für sich allein zu überzeugen vermögen,
dass daran auch die letztinstanzlichen Vorbringen gegen das Gutachten des Dr. med. I.________ nichts zu ändern vermögen, zumal dieser entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine psychische Komorbidität und auch keine Schizophrenie oder eine andere ernsthafte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden kann und das Gutachten auch sonst den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352ff.) genügt,
dass die darauf gestützte Annahme einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwerde, angepasste Tätigkeiten von 100 % als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, und daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer ergänzenden Stellungnahme der med. prakt. J.________ zum psychiatrischen Gutachten, an die IV-Stelle zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist, zumal der Beschwerdeführer die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits verkennt (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

disability insurancemedical evidenceexpert reportwork capacityanticipatory assessmentright to be heardcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the psychiatric expert report could be relied on to assess work capacity.

Extrahierter Entscheid

Yes. The expert report was sufficiently reasoned and met the requirements for probative medical evidence; the divergent brief treating-doctor reports did not undermine it.

Extrahierte Begründung

The cantonal court correctly evaluated the medical record. The expert explained why no somatoform pain disorder, psychiatric comorbidity, schizophrenia, or serious personality disorder was present, and the Federal Court found no manifest error in relying on a 100% capacity for adapted light to medium work.

Kernrechtsfrage

Whether further medical investigations and remittal to the IV office were required.

Extrahierter Entscheid

No. The file was sufficiently clarified, so anticipatory assessment of evidence allowed the court to decline further measures.

Extrahierte Begründung

There was no violation of the investigative principle or the right to be heard. The appellant's request for additional clarification, including a supplementary statement from one treating doctor, was rejected.

Kernrechtsfrage

Whether the disability assessment below should be disturbed.

Extrahierter Entscheid

No. The invalidity assessment was not otherwise challenged and remained intact.

Extrahierte Begründung

Since the medical assessment stood and no other point of invalidity calculation was attacked, there was no basis to alter the lower court's decision.

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