Inadmissible complaint for insufficient reasoning

9C_1091/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant’s federal appeal in a health-insurance matter did not meet the mandatory requirements for prayers for relief and reasoning. Despite an invitation to cure the defects within the appeal period, the later filing still failed to explain why the cantonal court’s findings were incorrect or why the refusal of free legal aid was unlawful. The Court therefore declined to enter into the complaint in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsmittelschrift muss ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; sie hat sich mit den für den Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Bloss pauschale Beanstandungen oder ungenügende Kritik an der Sachverhaltsfeststellung genügen nicht. Wird die Beschwerde auch nach Fristansetzung nicht verbessert, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1091/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2009 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von T.________ am 4. Januar 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht stattfindet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde (eingeschlossen das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementfree legal aidsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG and was therefore admissible

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not sufficiently state the relief sought or explain how the lower judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

The filing and subsequent correction still did not address the challenged factual findings or the alleged legal errors, and it did not engage with the refusal of free legal aid by the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance in the federal proceedings could be examined

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint itself was not admissible.

Extrahierte Begründung

Since the appeal did not satisfy the minimum pleading requirements, the accompanying request had to fall with it.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

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