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9C_1053/2008 ΓÇó No federal appeal without prior cantonal decision
9C_1053/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.01.2009Inadmissible
The claimant sought federal review of the calculation of her widow's pension by Pensionskasse SBB. The Federal Supreme Court held that disputes between pension institutions and beneficiaries must first be decided by the cantonal authority designated by Art. 73(1) BVG. Because no such cantonal decision existed, the appeal was obviously inadmissible and the Court did not enter into it. It also waived court costs.
Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 82 lit. a and Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht in Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, solange kein kantonaler Entscheid der nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichneten Instanz vorliegt; erst ein solcher Entscheid bildet die bundesgerichtlich anfechtbare Vorinstanz. Ist die Eingabe offensichtlich unzulässig, ist sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_1053/2008
Urteil vom 16. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde.
Nach Einsicht
in das Schreiben der C.________ vom 6. Dezember 2008 mit dem Antrag auf Überprüfung der Berechnung ihrer Witwenpension der Pensionskasse SBB,
in ihr Schreiben vom 16. Dezember 2008, in welchem sie auf Nachfrage hin erklärte, dass ihre Eingabe als Beschwerde behandelt werden solle,
in Erwägung,
dass über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten die vom Kanton bezeichnete Instanz entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG),
dass erst der in Anwendung dieser Bestimmung ergangene kantonale Entscheid der Beschwerde ans Bundesgericht (II. sozialrechtliche Abteilung) unterliegt (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG sowie Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]),
dass ein derartiger kantonaler Entscheid betreffend die Witwenpension der C.________ nicht ergangen ist,
dass die Beschwerde deshalb - da offensichtlich unzulässig - im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann