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9C_1052/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient value in employer liability case
9C_1052/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court, in a simplified procedure, refused to enter into an appeal in an AHV employer-liability dispute because the amount in dispute was only CHF 6,306.50, well below the CHF 30,000 threshold, and no legal question of fundamental importance was raised. The court therefore declared the appeal inadmissible and waived court costs.
Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert CHF 30'000 erreicht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Fehlt es an beiden Voraussetzungen, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden (vgl. BGE 137 V 51).
{T 0/2}
9C_1052/2012
Urteil vom 1. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
U.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 29. November 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Dezember 2012 (Poststempel),
in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 6'306.50 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011),
dass des Weiteren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu beurteilen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer