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9C_1045/2010 ΓÇó Appeal not admitted for unpaid advance and inadequate reasoning
9C_1045/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.02.2011Inadmissible
The Federal Court considered an appeal in the field of old-age and survivors' insurance brought by Firma X. AG against a cantonal judgment. The appellant failed to pay the required advance even after an extended deadline. The Court also held that the submissions did not contain any sufficient substantive challenge to the cantonal reasoning, so admission would have failed in any event. The appeal was therefore not admitted. In view of the circumstances, the Court waived the levying of court costs.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 42 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde bei unterlassenem Kostenvorschuss und fehlender hinreichender Begründung. Wird der vorgeschriebene Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Unabhängig davon rechtfertigt auch eine Beschwerdeschrift, die sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und den Begründungsanforderungen nicht genügt, einen Nichteintretensentscheid. Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
{T 0/2}
9C_1045/2010
Urteil vom 23. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 11. November 2010 und in die Eingabe vom 26. Dezember 2011 (recte: 2010),
in die Verfügung vom 21. Dezember 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 17. Januar 2011 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 27. Januar 2011, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Februar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch bei erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz und somit offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthalten,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann