Non-entry for inadequate appeal in supplementary benefits case

9C_1042/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an appeal against a cantonal judgment concerning the recalculation of supplementary benefits as of 1 January 2012. It held that the appellant's submissions were largely outside the scope of the dispute and did not meaningfully address the cantonal court's reasons or the only contested issue. Because the appeal failed to meet the minimum reasoning requirements, the Court did not enter into it in simplified proceedings. Given the circumstances, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde im vereinfachten Verfahren: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in rechtsgenüglicher Weise anficht und sich mit dem Streitgegenstand nicht sachbezogen auseinandersetzt. Begehren und Begründung müssen erkennen lassen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; bloss ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende oder unverständliche Vorbringen genügen nicht. Das Nichteintreten erfolgt im vereinfachten Verfahren, wenn die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1042/2012

Urteil vom 28. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weitestgehend unzulässig sind, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen,
dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (ausser den Begehren) eine Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts und in materieller Hinsicht mit der einzig Streitgegenstand bildenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 enthält, sondern in Begehren und Begründung - soweit überhaupt verständlich - weitestgehend an der Streitsache vorbeigeht und ausserhalb des Streitgegenstands liegt, was insbesondere auch für die per 1. März 2012 erfolgte Krankenkassenprämienerhöhung und die Berechnung der Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2012 gilt,
dass die Beschwerde demzufolge den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

supplementary benefitsadmissibilitypleading requirementsnon-entrycourt costssimplified proceedings