Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_1036/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.01.2009Dismissed

Zusammenfassung

F.________ appealed a Basel-Stadt social insurance judgment to the Federal Supreme Court, but her filing did not include the challenged decision and contained neither a proper request nor sufficient reasoning. After a court letter granting a short cure period, she replied that she could only remedy the defect in the new year for health reasons. The Court held that the appeal requirements under the BGG were not met and that neither an extension nor restoration of the deadline was available. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1-3 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; form and timeliness of a federal appeal. The appeal must contain prayers for relief and reasons showing, in concise form, how the challenged decision violates the law; the contested decision must be enclosed when available. In the absence of these minimum requirements, the appeal is inadmissible. The appeal period is statutory and cannot be extended. Restoration is exceptional and requires that the party was genuinely prevented from acting; if the party was nevertheless capable of filing timely submissions, restoration is excluded. Where inadmissibility is manifest, the Court may decide in simplified proceedings under Art. 108 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1036/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannter Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2008, in welchem es F.________ darauf aufmerksam machte, dass im Falle der Beschwerdeführung der angefochtene Entscheid einzureichen ist, wofür es ihr eine Nachfrist bis 11. Dezember 2008 setzte, und in welchem es F.________ darauf aufmerksam machte, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, wobei eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von F.________ am 11. Dezember 2008 eingereichte Eingabe, wonach sie den Mangel aus gesundheitlichen Gründen erst im neuen Jahr beheben könne,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen sind, soweit die Partei sie in Händen hat, und wenn sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid richtet, auch dieser beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen beiden gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde, sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen keine Rügen entnommen werden können, welche auf eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG abzielen, worauf die Prüfung des Bundesgerichts gesetzlich beschränkt ist,
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Art. 50 BGG), war die Beschwerdeführerin doch trotz des von ihr geschilderten Zustandes (seit Jahren bestehende Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit vom 7. November bis 19. Dezember 2008) in der Lage, sich mit den Eingaben vom 28. November und 11. Dezember 2008 jeweils fristgerecht ans Gericht zu wenden, weshalb es ihr auch möglich gewesen wäre, eine minimale Begründung und den angefochtenen Entscheid beizubringen, weshalb die Beschwerde (auch unter dem Gesichtswinkel der dem Sinne nach geltend gemachten Wiederherstellung) offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird F.________ und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityformal requirementsreasoningappeal deadlinerestorationnon-entrycourt costs