Appeal dismissed for insufficient reasoning in health insurance case

9C_1032/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2009Dismissed

Zusammenfassung

D.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Basel-Stadt social insurance court decision concerning a premium claim under compulsory health insurance. The Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG because it lacked a sufficient explanation of any violation of law or incorrect fact-finding. The filed documents did not change the appellant’s status as a premium debtor under compulsory health care insurance. The appeal was dismissed insofar as entered, and no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 109 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Folge ungenügender Begründung. Eine Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik oder bloße Bestreitung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eingereichte Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern, wenn sie die rechtliche Stellung der beschwerdeführenden Person nicht beeinflussen. Kosten können bei entsprechender Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1032/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 12. November 2008.

Nach Einsicht
in die von D.________ erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2008 betreffend Prämienforderung aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass einerseits die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass andererseits die eingereichten Belege (deren Charakter als unzulässige Noven offenbleiben kann) nichts an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als obligatorisch krankenpflegeversicherte Prämienschuldnerin (Art. 61 KVG) ändern,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG die Beschwerde - soweit zulässig - abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

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