Non-entry due to insufficient reasoning in social insurance appeal

9C_1030/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

B.________ appealed an invalidity insurance decision, but the Federal Supreme Court held that the brief did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appellant failed to show, in a legally sufficient manner, why the Federal Administrative Court's factual findings were manifestly wrong or unlawful; instead, he merely attacked the weighing of evidence. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1, Art. 95 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung ist aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonst bundesrechtswidrig ist. Bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, kann im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung darauf nicht eingetreten werden. Kostenverzicht kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1030/2010

Urteil vom 4. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
B.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Hofmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend, d.h. offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie Bundesrecht verletzend, und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt,
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Schlagwörter

invalidity insuranceadmissibilityreasoning requirementsnon-entryevidence assessmentcourt costs