Invalidity pension denied; medical expert report upheld

9C_1027/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the Aargau Social Insurance Court's confirmation of the IV office's refusal of an invalidity pension. Relying on the expert report of 3 June 2008, the court held that the claimant remained capable of working and that the disability degree was 0%. It found no manifestly incorrect factual findings and saw no reason to order additional medical or vocational measures. The appeal was rejected in simplified procedure, and CHF 500 in court costs were charged to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 95, 105 and 109 BGG; invalidity assessment and evidentiary value of expert reports; the Federal Supreme Court reviews factual findings only for manifest error or legal violation and may decide obviously unfounded appeals in simplified procedure. A medical expert report satisfies the requirements of evidentiary value when it is comprehensive, reasoned and consistent; criticisms that merely dispute the weight of the evidence do not suffice to displace it. Where the income comparison is not specifically impugned and no substantiated indications exist for additional measures, the denial of an invalidity pension and of further vocational or medical investigations is to be upheld; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1027/2009

Urteil vom 26. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Oktober 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der M.________ (geboren 1959) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 0 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab.
M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell die Durchführung weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungen und Massnahmen, beantragen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008, erwogen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht die angestammte Tätigkeit in der Garage ganztags zumutbar sei mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %, welche sich aus dem Verzicht auf die selten zu hantierenden Gewichte von 7,5 bis 15 kg ergebe. In einem angepassten Bereich sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, welche ein Abweichen vom angegebenen Validen- und Invalideneinkommen rechtfertigen würden. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es könne auch keine befristete Rente zugesprochen werden. Zwar sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vom Hausarzt wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden, so auch von April 2006 bis sicherlich März 2007. Auf den Bericht des Hausarztes könne jedoch nicht abgestellt werden, insbesondere da die festgestellten Beschwerden nicht invalidisierend wirkten. Es sei daher auch für die Vergangenheit von den gleichen Einschränkungen auszugehen wie im Gutachten des Zentrums X.________ dargelegt. Angesichts des Invaliditätsgrades von 0 % müsse auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werden.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, entspricht das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Daran ändert die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Gutachten nichts. Dass den vom Krankenversicherer beigezogenen Gutachtern nicht sämtliche Arztberichte zur Verfügung standen und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor dem Jahre 2000 nur am Rande erwähnt wird, schmälert den Beweiswert nicht. Das kantonale Gericht hat das medizinische Dossier umfassend gewürdigt und eingehend begründet, weshalb es für die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung im Gutachten des Zentrums X.________ abstellt. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen wird ebenfalls nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als mangelhaft oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

invalidity insurancepension entitlementexpert evidencework capacitydisability degreevocational measurescourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension despite a disability degree of 0%.

Extrahierter Entscheid

The assessment based on the expert report showed no compensable loss of earning capacity; a pension was therefore not due.

Extrahierte Begründung

The cantonal court was entitled to rely on the expert report from 3 June 2008. It met the requirements for evidentiary value, and the criticism raised did not make the factual findings manifestly incorrect. The income comparison was not challenged in a legally relevant way.

Kernrechtsfrage

Whether further medical or vocational investigations and measures had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

No further investigations or vocational measures were required.

Extrahierte Begründung

The record already allowed a reliable assessment of work capacity. Nothing submitted showed that the previous court's refusal of vocational measures or additional evidence was factually or legally flawed.

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