Non-entry on appeal against suspension order in disability insurance

9C_102/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

T.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court order suspending proceedings in a disability-insurance dispute concerning default interest. The Court held that the suspension was an incidental decision and that the appeal was inadmissible because no irreparable disadvantage was shown and no ground under Art. 93(1)(b) BGG existed. The appellant’s arguments were not sufficiently clear or concise, and the alleged loss of authority of former counsel caused no irreparable harm. The request for legal aid was rejected as to legal representation for lack of prospects, while court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung eines verfahrensleitenden Sistierungsentscheids vor Bundesgericht. Zwischenentscheide sind nur selbstständig anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil glaubhaft dargetan wird oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (lit. a und b). Die Begründung hat die Rüge eines irreparablen Nachteils in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der blosse Entzug der Vollmacht gegenüber dem bisherigen Rechtsvertreter begründet für sich allein keinen irreparablen Nachteil, wenn jederzeit ein neuer Vertreter bestellt werden kann. Unentgeltliche Verbeiständung setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

9C_102/2012 {T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 20. Juni 2010 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen befunden und die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Genf, am 23. Juni 2011 in Vollzug dieses Entscheides die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von Fr. 8'051.- verfügt hatte,
dass T.________ hiegegen am 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren sistierte, nachdem sowohl T.________ als auch die IVSTA bestätigt hatten, gegen den der Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2011 zu Grunde liegenden Entscheid des Kantonsgerichtes Wallis vom 20. Januar 2010 sei ein Revisionsgesuch eingereicht worden,
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3),
dass ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorausgesetzt wird oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190, 426 E. 1.3.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,

dass T.________, soweit ihre Ausführungen einen Bezug zur angefochtenen Verfügung erkennen lassen, nicht verständlich und in gedrängter Form (Art. 42 Abs. 2 BGG) darlegt, inwiefern die angefochtene Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass bezüglich des vorinstanzlich festgestellten Vollmachtsentzuges gegenüber dem bisherigen Rechtsvertreter ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, zumal es der Beschwerdeführerin frei steht, jederzeit durch einfache Prozesserklärung (wiederum) einen Vertreter zu ernennen,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von den Prozesskosten gegenstandslos wird, während es mit Bezug auf die Verbei-ständung bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

disability insurancedefault interestinterim decisionadmissibilityirreparable harmlegal aidsuspension of proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the suspension order was admissible under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The suspension order was an incidental procedural decision, and the appellant failed to show irreparable legal harm or that immediate admission would save substantial time or costs.

Extrahierte Begründung

Art. 93(1)(b) BGG was clearly not met; the filing did not explain irreparable harm in a comprehensible and concise manner, and no irreparable disadvantage was apparent from the loss of mandate to prior counsel because a new representative could be appointed at any time.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid

Extrahierter Entscheid

Exemption from court costs became moot because no court costs were charged, and appointment of counsel was refused because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) and (3) BGG, legal aid for representation requires non-frivolous prospects; those were lacking.

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