Non-entry for insufficiently reasoned appeal in EL case

9C_1006/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

P. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it did not sufficiently challenge the factual findings or explain any violation of federal law, especially regarding the valuation of the property and the calculation of debt interest. The late-filed correspondence did not change the outcome. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung ist aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist und dass der Mangel für den Ausgang entscheidend sein kann. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Neue Vorbringen und Belege sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig und vermögen eine unzureichend begründete Beschwerde nicht zu heilen. Liegen die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht vor, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_1006/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig oder unhaltbar, d.h. willkürlich [BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39]) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht begründet wird, inwiefern die Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Berücksichtigung der nur anhand der Kapitalschuld berechneten Schuldzinsen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen sollten,
dass die letztinstanzlich aufgelegte Korrespondenz, soweit aufgrund des in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerten Novenverbots zulässig, lediglich nachweist, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Zahlungsausstandes gemahnt wurde und die Gemeinde X.________ die Sozialversicherungsanstalt am 16. November 2012 um nochmalige Prüfung des Antrags auf Ergänzungsleistungen ersucht hat, wodurch sich am Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

supplementary benefitsreasoned appealinadmissibilitynew evidenceproperty valuationcourt costs