Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und qualifizierte Rügepflicht bei Verfassungsrügen: Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur, wenn sich die beschwerdeführende Partei mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und konkret darlegt, welche Rechtsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung bereits vorinstanzlich Vorgetragener reicht nicht aus. Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten erhöhte Substanziierungsanforderungen. Sind diese nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch consid. 1).
9C_10/2020
Urteil vom 7. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arcosana AG,
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Dezember 2019 (KV.2019.00033).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, dass sich aus den Darlegungen in der Beschwerde nicht erschliesse, inwiefern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder mit der Begründung des Entscheides im Widerspruch stehe, weshalb bei dieser Sachlage kein Anlass für eine Erläuterung bestehe,
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass dies namentlich auch gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorwurfs, es seien verfassungsmässige Rechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt worden, für welche Rüge die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger