Inter-cantonal venue for arson: first investigation in Solothurn

8G.73/2003Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.07.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern prosecutor requested a federal venue determination in an arson case involving incidents in Solothurn and Bern. The Federal Court’s indictment chamber held that venue depends on where the investigation was first opened, not on when the offender was identified. Because Solothurn police had already recognized signs of intentional arson from the damage pattern, the investigation was first opened there. The request was therefore granted, Solothurn was declared competent, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; inter-cantonal venue in criminal matters: decisive is the canton in which the investigation is first opened. An investigation is opened as soon as the police, by investigative acts or otherwise, makes it apparent that a person, known or unknown, is suspected of an offence. Suspicion against an unknown perpetrator suffices. In venue proceedings, submissions that raise additional venue-relevant facts must be sufficiently substantiated on their face; otherwise the court will not enter into them (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8G.73/2003 /pai

Urteil vom 7. Juli 2003
Anklagekammer

Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________.

Sachverhalt:
A.
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe in den Kantonen Solothurn und Bern Brandstiftungen begangen. Am 24. November 2002, um ca. 22.05 Uhr, soll er in Solothurn/SO und wenige Stunden später, am 25. November 2002, um ca. 01.15 Uhr, in Biel/BE je ein Fahrzeug in Brand gesetzt haben.

Bereits wenige Tage zuvor, am 17. November 2002, um ca. 05.20 Uhr, hatte sich in Lyss/BE eine Brandstiftung an einem Fahrzeug ereignet.

Die Behörden der Kantone Solothurn und Bern führten in der Folge seit Januar 2003 Gerichtsstandsverhandlungen. Sie konnten sich jedoch nicht einigen.
B.
Der Generalprokurator des Kantons Bern wendet sich mit Eingabe vom 22. Juni 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung von A.________ für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2003, das Gesuch des Generalprokurators sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Bern seien für die Verfolgung und Beurteilung aller strafbaren Handlungen des A.________ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Rande geltend macht, A.________ komme für die Brandstiftung in Lyss vom 17. November 2002 sowie für weitere, ebenfalls lange vor dem Brand in Solothurn verübte und ermittelte Brandstiftungen als Täter in Frage (act. 5 S. 3), ist darauf nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung der Anklagekammer genügt ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen nur dann, wenn ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die wesentlichen Tatsachen entnommen werden können (BGE 121 IV 224 E. 1 mit Hinweis; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.15/2003 vom 9. Mai 2003 E. 1.1). Dies gilt auch für eine Stellungnahme zu einem Gesuch, soweit darin gerichtsstandsrelevante Behauptungen aufgestellt werden. Aus welchen Gründen A.________ für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erwähnten Taten in Frage kommen könnte, ist dem kurzen Hinweis in der Stellungnahme vom 24. Juni 2003 nicht zu entnehmen.
2.
Es ist unbestritten, dass die Brandstiftung in Solothurn wenige Stunden vor derjenigen in Biel begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellt sich jedoch auf den Standpunkt, nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern derjenige der ersten Ermittlungshandlung gegen einen bereits bekannten oder noch unbekannten Täter sei für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend. Die Kantonspolizei Solothurn habe nach einem Gespräch mit dem Besitzer des brennenden Fahrzeugs vorerst eine technische Ursache der Brandentstehung vermutet. Erst durch einen Hinweis auf den Täter durch die Einsatzzentrale Biel habe sich am 25. November 2002, um 04.22 Uhr, der Verdacht auf eine strafbare Brandstiftung ergeben. Gegen A.________ sei demnach im Kanton Solothurn frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung angehoben worden. Demgegenüber seien die Ermittlungen in Biel durch die Verhaftung des geständigen Täters bereits um 01.15 Uhr abgeschlossen gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb dieser Kanton zuständig sei (act. 5 S. 2).

Es trifft zu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Ort für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend ist, an dem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Untersuchung ist angehoben, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden, sei er ihr bereits bekannt oder noch unbekannt, einer strafbaren Handlung verdächtigt (BGE 114 IV 76 E. 1; bestätigt im Urteil G.30/1990 vom 28. Juni 1990 E. 2; Schweri, Interkantonale Gerichtsstsandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 127).

Die Anklagekammer geht von den Akten aus, die ihr vorliegen. Relevant für den vorliegenden Fall sind somit die mit einiger Verspätung erstellte Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 11. März 2003 sowie die bereits am 26. November 2002 erstellten fotografischen Aufnahmen des beschädigten Fahrzeugs. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass A.________ zunächst mit einem Hammer die rechte hintere Fensterscheibe vollständig zertrümmerte, um sich so den Zugang zum Fahrzeug zu verschaffen und dieses in der Folge beim Führersitz anzuzünden (Anzeige S. 1; Aufnahme Nr. 6). Der Polizei ist sofort aufgefallen, dass die Fensterscheibe hinten rechts nicht wegen der Hitzeeinwirkung geborsten sein konnte, weil aufgrund des Spurenbildes unschwer zu erkennen war, dass der Brand seinen Anfang im vorderen Teil der Fahrgastzelle genommen hatte (Anzeige S. 3). Die Fensterscheibe musste folglich eingeschlagen worden sein, und dies war - wie auch aus den fotografischen Aufnahmen ersichtlich ist - für die Polizei erkennbar. Bei dieser Sachlage kann ernstlich nicht behauptet werden, dass für die Polizei zunächst primär eine technische Ursache im Vordergrund gestanden hätte. Der Anzeige ist denn auch ganz klar zu entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Spurenbildes eine technische Ursache "mit Sicherheit" ausschloss (Anzeige S. 2). Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche anderen Unterlagen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einem anderen Ergebnis kommt. Dass die Behörden des Kantons Solothurn erst um 04.22 Uhr von der Person des Täters Kenntnis erhielten, ist irrelevant, weil der Verdacht gegen eine unbekannte Täterschaft ausreicht.

Aus dem genannten Grund wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben, weshalb das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern gutzuheissen ist.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Solothurn werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2003
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

criminal venuearsoninvestigation openedinter-cantonal jurisdictionunknown perpetratorpolice suspicion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the venue for prosecuting the alleged arsons lay in Solothurn or Bern

Extrahierter Entscheid

The investigation was first opened in Solothurn; therefore Solothurn is competent to prosecute and adjudicate the alleged offences.

Extrahierte Begründung

For venue under Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, the decisive point is where the investigation was first opened. The available file materials showed that Solothurn police immediately recognized intentional arson from the damage pattern and thus already suspected a criminal offence, even before the perpetrator was identified. A suspicion against unknown perpetrators is sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Solothurn submission based on other suspected arsons was admissible

Extrahierter Entscheid

The court did not consider these additional assertions because they were not sufficiently substantiated without consulting the cantonal files.

Extrahierte Begründung

A venue request and even a response to it must allow the essential facts to be understood from the submission itself; otherwise the court will not enter into the new allegations.

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