Revision inadmissible for lack of substantiated grounds

8F_8/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the applicant’s revision request against judgment 8C_300/2013 was inadmissible. The alleged loss or non-consideration of a revised 32-page appeal brief was neither supported by the Court file nor proven by the documents submitted with the revision request. As no revision ground under Art. 121 ff. BGG was sufficiently alleged and substantiated, the Court did not enter into the matter and, without exchanging written submissions, ordered court costs of CHF 300 against the applicant.

Regest

Art. 121 ff. BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires that a statutory ground be expressly invoked and substantiated with evidence. A party alleging oversight of facts in the file under Art. 121 lit. d BGG must show, by reference to the record and supporting documents, that an essential filed fact was omitted through inadvertence. Mere assertions that a pleading was lost or not considered do not suffice. If the request is inadmissible, the Court may refuse to enter into the matter without a written exchange under Art. 127 BGG; costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8F_8/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_300/2013
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht
in das am 15. Juni 2013 ergänzte Revisionsgesuch vom 13. Juni 2013 gegen das Urteil 8C_300/2013 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2013,

In Erwägung,
dass sich das wie bereits in verschiedenen früheren Verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung als von vornherein unzulässig erweist, woran der Hinweis auf die Parteizugehörigkeit einzelner Mitglieder nichts zu ändern vermag,
dass daher darauf rechtsprechungsgemäss unter Mitwirkung vom Ausstandsbegehren betroffener Gerichtspersonen nicht einzutreten ist,
dass das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist,
dass darüber hinaus unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen ist, weshalb der angerufene Revisionsgrund gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 mit Hinweisen),
dass der Gesuchsteller geltend macht, die von ihm überarbeitete, 32 Seiten umfassende Beschwerdeschrift mit den Daten 19. April und 13. Mai 2013 habe in der Urteilsbegründung keinen Eingang gefunden,
dass er daraus schliesst, diese sei beim Bundesgericht "- aus welchen Gründen auch immer - verloren gegangen",
dass er damit - soweit überhaupt - sinngemäss Art. 121 lit. d BGG als Revisionsgrund anruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass seine Behauptung, das fragliche Aktenstück zusammen mit dem im Urteil vom 31. Mai 2013 abgehandelten vierseitigen Schreiben vom 13. Mai 2013 beim Bundesgericht eingereicht zu haben, weder in den bundesgerichtlichen Akten eine Stütze findet, noch durch zusammen mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegte Aktenstücke bewiesen ist,
dass sich dergestalt das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

revisioninadmissibilitycourt recordoversightcosts