8F_6/2019
8F_6/2019Bundesgericht / IV. öFfentlich Rechtliche Abteilung15.05.2019
8F_6/2019
Urteil vom 15. Mai 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 (8C_934/2015 (UV.2014.00223)).
Nach Einsicht
in die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Bundesgericht übermittelten Eingaben von A.________ vom 1. September 2018, 6. November 2018 und 2. Dezember 2018,
in die Verfügung vom 13. Dezember 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ anfragte, ob die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 entgegengenommen werden sollen; gleichzeitig wurde auf die Voraussetzungen hingewiesen, welche erfüllt sein müssen, damit das Bundesgericht revisionsweise auf ein Urteil zurückkommen kann,
in die hernach mit A.________ wie auch ihrem beigezogenen Rechtsvertreter geführte Korrespondenz, insbesondere in
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der CSS Versicherung AG, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel