Revision of Federal Court judgment declared inadmissible and dismissed

8F_18/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The applicant sought revision of the Federal Court's prior social insurance judgment. The Court held that the ground under Art. 121(d) BGG was invoked too late, since the 30-day period had expired. The alternative reliance on Art. 123(2)(a) BGG also failed because the alleged new fact could have been discovered earlier with due diligence and, in any event, was not capable of altering the judgment. The revision request was therefore dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 500 were charged to the applicant.

Regest

Arts. 121 lit. d, 123 Abs. 2 lit. a, 124 Abs. 1 lit. b, 66 Abs. 1 und 3 BGG; revision of a Federal Court judgment. A revision ground under Art. 121 lit. d BGG must be asserted within the 30-day time limit of Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, failing which the request is inadmissible. Under Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, revision requires a fact that was previously unknown despite due diligence and that is likely to be decisive; facts that could have been discovered earlier or are not outcome-determinative do not justify revision. Repetitive, unfounded revision filings may justify a costs order and, where appropriate, consideration under Art. 42 Abs. 7 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8F_18/2008

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil I 353/03
vom 16. Dezember 2003.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) gegen das Urteil I 353/03 vom 16. Dezember 2003,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller bereits wiederholt dargelegt hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einerseits auf ein Revisionsgesuch eingetreten und andererseits gegebenenfalls dieses gutgeheissen werden kann (Urteile 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008 und 8F_12/2008 vom 3. Oktober 2008),
dass sich der Gesuchsteller erneut auf Art. 121 lit. d BGG beruft, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass dieser Revisionsgrund nicht innert der gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 lit. d BGG hierfür vorgegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des auf dem Revisionswege angefochtenen Urteils I 353/03 vom 16. Dezember 2003 beim Bundesgericht geltend gemacht worden ist (Art. 44 - 48 BGG),
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG beruft,
dass der Gesuchsteller singemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft, indem er geltend macht, gestützt auf den Ärzteindex vom 24. Oktober 2008 neu und erstmals das Fehlen des Fachausweises für Sonographie von Dr. med. W.________ zum Zeitpunkt der Durchführung des beanstandeten polydisziplinären Gutachtens vom 23. März 2003 erkannt zu haben,
dass indessen nicht einsichtig ist, weshalb diese Tatsache bei hinreichender Sorgfalt dem Gesuchsteller bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter nicht bereits im früheren Verfahren hätte bekannt sein können, was aber Voraussetzung wäre, damit auf ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG basierendes Revisionsgesuch eingetreten werden könnte, worauf bereits im Urteil 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3 hingewiesen worden ist,
dass im Umstand des fehlenden Fachausweises für Sonographie von Dr. med. W.________ zum Zeitpunkt der Durchführung des vom Gesuchsteller beanstandeten polydisziplinären Gutachtens vom 23. März 2003 ohnehin keine Tatsache zu erblicken wäre, die geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen,
dass die Angelegenheit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass der Gesuchsteller mit Blick auf die innert knapp sechs Monaten wiederholt und immer wieder das selbige Gutachten zum Gegenstand haltenden, unbegründeten Revisionsgesuche auf Art. 42 Abs. 7 BGG verwiesen sei, wonach das Gericht befugt ist, auf Rechtsschriften, die auf einer querolatorischen Prozessführung beruhen, erst gar nicht einzutreten,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

revisionsocial insuranceinadmissibilitynew factdue diligencecourt costs