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8F_15/2013 ΓÇó Non-entry on revision request for unpaid cost advance
8F_15/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2014Inadmissible
J.________ filed a revision request against Federal Supreme Court judgment 8C_182/2010 and applied for legal aid. The court denied legal aid because the request appeared hopeless and ordered a cost advance, later setting a grace period after non-payment. As the applicant still did not pay the advance, the Federal Supreme Court did not enter into the revision request. It nevertheless waived court costs exceptionally.
Art. 62 Abs. 3 BGG; non-payment of the ordered cost advance after expiry of the set grace period entails non-entry on the remedy if the consequence was duly warned. A subsequent renewed request for legal aid does not alter this result where the advance remains unpaid. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG permits an exceptional waiver of court costs.
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8F_15/2013
Urteil vom 25. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Gesuchstellerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch der J.________ vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung vom 10. Januar 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und der Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher J.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe der J.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2014) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass hieran die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2014, mit welcher unter erneutem Hinweis auf Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneuert wird, nichts ändert,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz