Revision request inadmissible for lack of substantiated grounds

8F_10/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.11.2010Dismissed

Zusammenfassung

The applicant sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment in a social insurance matter, arguing the decision was wrong and referring to possible new medical reports. The Court held that revision is only available for the exhaustive grounds in Arts. 121-123 BGG and that such grounds must be specifically invoked and substantiated. Because the request merely criticized the prior judgment and did not show any revision ground, the Court did not enter into the merits. The announced medical reports could not help, since the decisive issue in the earlier case was legal adequacy of causation, not conflicting medical assessments. The applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Arts. 121-123 BGG; revision of Federal Supreme Court judgments: the request must expressly invoke a statutory ground for revision and, with reference to the prior dispositive, show in what respect the judgment should be altered. Mere criticism of the judgment or the announcement of new evidence does not satisfy the substantiation requirement. Evidence directed only to factual questions that were not decisive in the prior judgment cannot establish a revision ground where the earlier decision turned on a legal assessment, in particular the legal question of adequate causation (consid. 2). Court costs are borne by the unsuccessful applicant under Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8F_10/2010

Urteil vom 16. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Gesuchstellerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Eingaben vom 15. und 21. September 2010 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010,

in Erwägung,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass sich die Gesuchstellerin nämlich darauf beschränkt, das Urteil 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 als falsch zu kritisieren und neue Arztberichte in Aussicht zu stellen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,
dass sie insbesondere zu übersehen scheint, dass die unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis am Arbeitsplatz und den diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- und undifferenzierten Somatisierungsstörungen für das Bundesgericht unbedeutend waren, da es davon ausging, ein solches Ereignis sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen, was aber zur Leistungsbegründung erforderlich wäre; diese Frage nach dem sogenannten adäquaten Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom Mediziner zu beantworten ist,
dass folglich auch die in Aussicht gestellten neuen Arztberichte zum Ausmass der Depression keinen Revisionsgrund zu begründen vermögen, weshalb sich das Gericht die Möglichkeit offenhält, derartige Eingaben der Gesuchstellerin in dieser Sache inskünftig formlos abzulegen,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

revisioninadmissibilitysubstantiationadequate causationsocial insurancecourt costs