Social insurance appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_998/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.12.2009Inadmissible

Zusammenfassung

B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a judgment of the Thurgau Administrative Court in an invalidity insurance matter. The Court held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements: the appellant merely expressed general criticism and did not show, in the required manner, how the challenged decision violated federal law or constitutional rights. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified proceedings and did not enter into the appeal. No court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird weder auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids noch auf einen tauglichen Beschwerdegrund nach Art. 95 BGG eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_998/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form schriftlich darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (siehe auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insbesondere E. 1.4 S. 254),
dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, ohne dabei darzulegen, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid selbst im Ergebnis im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

reasoning requirementsinadmissibilitysocial insurance appealnon-entrycourt costs