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8C_989/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case
8C_989/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2013Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appeal in an accident insurance case was inadmissible because it did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment with the required specificity. The appellant relied mainly on appellatory criticism and repeated a request for further investigation of natural causation, which the lower court had found no longer ascertainable after about 24 years. The court therefore refused to enter on the appeal under Art. 108(1)(b) BGG, waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG, and declared the legal-aid request moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 97 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung von bereits vorgebrachten Begehren genügt nicht. Werden keine hinreichend substanziierten Rügen erhoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Erwägungen zum Verzicht auf Nachfrist). Wird gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von Kosten abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
{T 0/2}
8C_989/2012
Urteil vom 21. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012,
in das nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2012 betreffend Kostenvorschuss am 17. Dezember 2012 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig resp. unvollständig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch der unter Bezugnahme auf die im vorinstanzlichen Verfahren verlangte Abklärung erhobene Einwand der Untersuchung der natürlichen Kausalität, die vom kantonalen Gericht angesichts des langen Zeitablaufs von ca. 24 Jahren als nicht mehr nachgewiesen bzw. eruierbar erklärt wurde, nichts ändert, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden, wogegen die blosse Wiederholung des Begehrens um Durchführung einer Untersuchung nicht genügt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz