Invalidity pension denied for lack of lasting incapacity

8C_980/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against the Schwyz administrative court's confirmation of the IV office's refusal to grant an invalidity pension. It held that the medical reports, including the later rheumatology report, did not show a lasting invalidating impairment or objective pathological findings warranting further evidence. The request for a court expert opinion was rejected, and the request for free legal aid was denied as the appeal was manifestly unfounded; court costs were exceptionally waived. Any later deterioration could only be raised in a new application.

Omnilex-Regeste

Art. 28 IVG; assessment of invalidity pension entitlement and evidentiary appraisal under Art. 105 f. BGG and Art. 109 BGG; a pension requires a medically substantiated, lasting impairment of earning capacity. If the file, including specialist reports, reveals no objective pathological findings supporting a durable invalidating condition, the court may deny further evidence in anticipatory appreciation. Allegations of post-decision deterioration are not relevant to the contested decision and must be asserted by way of a new claim or registration. A complaint that is manifestly unfounded does not justify free legal aid under Art. 64 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_980/2012

Urteil vom 18. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
I.________, geboren 1980, war seit Oktober 2008 als Make-up Artist mit einem Vollpensum für die X.________ GmbH erwerbstätig. Nachdem die Versicherte gemäss eigenen Angaben seit 3. August 2009 unter anderem wegen eines Burnout-Syndroms voll arbeitsunfähig war, meldete die zuständige Krankentaggeldversicherung I.________ am 27. Oktober 2009 bei der IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Am 19. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolglosem Abschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie dem Beizug der umfassenden medizinischen Abklärungsergebnisse aus verschiedenen fachärztlichen Richtungen und Einholung mehrerer Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Verfügung vom 2. April 2012).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der I.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt I.________, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung der IV-Stelle seien aufzuheben und Letztere habe ihr "die gesetzliche Invalidenrente auszurichten"; eventualiter sei die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verpflichten. Überdies ersucht I.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat die praxisgemäss zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse aufgrund des bis zum Verfügungszeitpunkt (2. April 2012) eingetretenen Sachverhalts (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11 mit Hinweisen) eingehend und umfassend gewürdigt. Es hat auch unter Mitberücksichtigung des neuesten, erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichtes der Rheumaklinik Y.________ vom 13. April 2012 (nachfolgend: Rheumaklinik-Bericht) mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass den zahlreichen Untersuchungsberichten aus den verschiedensten fachärztlichen Disziplinen keine Hinweise auf eine anhaltende invalidisierende Gesundheitsstörung zu entnehmen sind, welche nach der massgebenden Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4.2 u. 4.3 S. 68 f. und SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012 E. 4.2.1], je mit Hinweisen) auf eine unüberwindbare dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz hat sich auch mit der diagnostizierten "Frühform einer systemischen Sklerose" auseinander gesetzt. Insbesondere ist Seite 3 des von der Versicherten im kantonalen Verfahren nur im Umfang der ersten beiden Seiten eingereichten Rheumaklinik-Berichts zu entnehmen, dass der Verlauf des Gesundheitszustandes insgesamt als erfreulich bezeichnet wurde und eine Progredienz der Frühform einer systemischen Sklerose ebenso wie Organmanifestationen oder eine Progredienz der Hauterscheinungen oder die Manifestation einer peripheren Vaskulopathie ausgeschlossen werden konnten. Entgegen der Beschwerdeführerin hatten sich die Stellungnahmen des RAD nicht zu hypothetischen Auswirkungen von - damals noch - nicht diagnostizierten Gesundheitsschäden zu äussern. Mit Blick auf den erwähnten Rheumaklinik-Bericht stellte das kantonale Gericht fest, dass die RAD-Ärztin diesbezüglich neue objektive pathologische Befunde verneint hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Die Versicherte legt im Übrigen nicht in einer, der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletze. Soweit die Beschwerdeführerin eine nach Verfügungserlass vom 2. April 2012 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes behauptet, ist diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

4.
4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135).

4.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Schlagwörter

invalidity pensionevidentiary appraisalmedical reportsanticipatory appreciationfree legal aidearnings capacitydisability insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to an invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was established because the medical record did not show a lasting invalidating health impairment or unovercomeable loss of earning capacity.

Extrahierte Begründung

The lower court's assessment of the evidence was upheld. The various specialist reports, including the later rheumatology report, did not reveal objective pathological findings supporting a durable incapacity. Further evidence was unnecessary under anticipatory appreciation; alleged deterioration after the decision had to be raised in a new application.

Kernrechtsfrage

Whether a court expert opinion had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

No, the court could dispense with further evidence.

Extrahierte Begründung

On the available record, the existing reports were sufficient and the appellant did not show arbitrariness or a legally relevant evidentiary gap.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was manifestly unfounded; court costs were waived anyway, making the request moot as to costs.

Extrahierte Begründung

The appeal was obviously without merit under the Federal Supreme Court Act; however, no court costs were charged, so the exemption request became moot for that part.

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