Non-entry for failure to pay court advance

8C_977/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the Schwyz Administrative Court in accident-insurance proceedings. The Federal Supreme Court had ordered a court advance, rejected the appellant’s request for legal aid as the appeal appeared hopeless, and granted an additional time limit to pay. As the appellant still failed to pay the advance within that deadline, the Court declined to enter into the appeal in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses nach Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege: Wird der vom Bundesgericht angeforderte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Mittellosigkeit befreit nicht von der Vorschusspflicht, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_977/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. November 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufgefordert wurde,
in das daraufhin von C.________ am 9. Dezember 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis zum 9. Februar 2009) gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2009),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 27. Januar 2009) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

non-entrycourt advancelegal aidsimplified proceduresocial insurancecosts