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8C_972/2008 ΓÇó Appeal withdrawn in accident insurance case
8C_972/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2009Dismissed
In an accident insurance appeal before the Swiss Federal Supreme Court, the appellant withdrew his complaint against the decision of the Bern Administrative Court. The single judge therefore struck the proceedings from the docket. The court also waived the levying of court costs. The order was notified to the parties, SUVA, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreiben des bundesgerichtlichen Verfahrens im vereinfachten Verfahren. Bei Rückzug kann nach Art. 66 Abs. 2 BGG auf Gerichtskosten verzichtet werden; die Abschreibung ergeht ohne materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids.
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8C_972/2008
Verfügung vom 5. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspecher Matthias Frey, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. Februar 2009, worin die Beschwerde des B.________ vom 24. November 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maillard Grunder