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8C_969/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned disability insurance complaint
8C_969/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung02.12.2010Inadmissible
The complainant challenged a Federal Administrative Court decision in an invalidity-insurance matter, but his submission did not engage with the lower court's decisive reasoning and contained no clear request. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen klaren Antrag noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; eine blosse Kritik ohne Bezugnahme auf die entscheidwesentlichen Erwägungen genügt nicht. Fehlt es daran, kann der Präsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt in solchen Fällen den Verzicht auf Gerichtskosten.
{T 0/2}
8C_969/2010
Urteil vom 2. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. November 2010 (Ankunft Grenzstelle Schweiz) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass vor Vorinstanz allein im Streit stand, ob die Verwaltung zu Recht auf die am 27. Juni 2007 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug wegen fehlender Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Änderung des Invaliditätsgrads nicht eingetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68) nannte und alsdann prüfte, ob mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten, mit dem Einspracheentscheid vom 24. März 2005 abgeschlossenen Leistungsprüfung glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneinte,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt, geschweige denn aufzeigt, inwiefern sie oder das Urteil im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. rechtswidrig sein sollen,
dass er im Weiteren keinen klaren Antrag stellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel