Invalidity pension denied; invalid income based on LSE tables

8C_965/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung24.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the denial of an accident-insurance disability pension after a ladder fall in 2004. SUVA had awarded a 7.5% integrity compensation but refused a pension. The cantonal court upheld that decision. Before the Federal Supreme Court, the only dispute was the invalid income. The court held that the appellant had not fully used his residual work capacity in suitable jobs, so actual earnings could not be relied upon; the use of LSE tables and the conversion to the standard weekly working time were therefore correct. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 95, 96, 97 Abs. 2 and 105 Abs. 3 BGG; accident-insurance disability pension; determination of invalid income by statistical wages. Actual earnings may be taken into account only if the insured fully exploits the medically established residual capacity in a suitable occupation and the earnings are representative. If this is not shown, the invalid income may be assessed on the basis of the Swiss Earnings Structure Survey (LSE). The statistical wage is to be adjusted to the branch-standard weekly working time; a pre-injury 40-hour week does not justify departure from this method unless it is shown that the valid income was already below the customary branch wage because of an employment-related disadvantage (consid. 4.1–4.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_965/2010

Urteil vom 24. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene S.________ war als Brandschutzmonteur der A.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Dezember 2004 auf einer Baustelle von einer Leiter stürzte und sich dabei eine Kontusion des linken Kniegelenks zuzog, was mehrere Operationen zur Folge hatte. Für die verbliebenen Restfolgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu; gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Mai 2008 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 15,25 % auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist, ob dem Versicherten aufgrund des Unfalles vom 20. Dezember 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Unbestritten ist dabei nunmehr, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein Einkommen von Fr. 64'350.- erzielen würde (Valideneinkommen) und dass er trotz des Unfalles in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen auszuüben. Streitig und zu prüfen bleibt mithin einzig, welches Einkommen er durch eine solche Tätigkeit zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen).

3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.
4.1 Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherten, sondern von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, da er weder seine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei der unbestrittenermassen angepassten Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der B.________ AG (Arbeitspensum 80 %) noch bei derjenigen als Busfahrer bei der C.________ AG (Arbeit im Stundenlohn) voll ausgeschöpft habe. Dies ist nicht zu beanstanden, sind doch mit der Vorinstanz die rechtsprechungsgemässen Erfordernisse, um das tatsächlich erzielte Einkommen in den Erwerbsvergleich einbeziehen zu können (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475), nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zutreffend, dass er die Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der B.________ AG seit 2008 und weiterhin ausübt, vielmehr hat er dieses Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2009 selbst gekündigt. Auf dieses Einkommen kann nicht abgestellt werden.

4.2 Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne hat die Vorinstanz eine Umrechnung des massgebenden monatlichen Bruttolohns auf ein betriebsübliches Pensum (betriebsübliche Wochenarbeitszeit) vorgenommen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich. Namentlich ändert der Umstand nichts, dass der Versicherte, wie geltend gemacht wird, vor dem Unfall durchschnittlich nicht 41,7 bzw. 42,7, sondern nach eigenen Angaben lediglich 40,5 Stunden wöchentlich gearbeitet hat. Rechtsprechungsgemäss ist die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit 40-Stundenwoche arbeitete. Anlass, das standardisierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225) auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urteil I 262/06 vom 16. Oktober 2006 E. 5). Eine lohnmässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40,5-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus den Akten hervor. Die Umrechnung des statistischen Invalidenlohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist somit zutreffend. Die weitere Berechnung des Invalideneinkommens wird zu Recht nicht bestritten.

4.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne der LSE von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'841.40 ausgegangen ist und in Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 64'350.- einen Rentenanspruch des Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad unter 10 %, verneint hat. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter

Schlagwörter

accident insurancedisability pensioninvalid incomestatistical wagesresidual earning capacityworking time adjustmentintegrity compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured is entitled to an accident-insurance disability pension

Extrahierter Entscheid

No. The invalid income was correctly determined from LSE tables, resulting in an invalidity degree below 10%.

Extrahierte Begründung

The insured did not fully exploit his medically established capacity in suitable work, so actual earnings could not be used. The conversion of the statistical wage to the standard weekly working time was also correct, and no evidence showed wage disadvantage from a 40-hour week.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged invalid income calculation was unlawful

Extrahierter Entscheid

No. The lower court correctly relied on LSE tables and on a conversion to the branch-standard working time.

Extrahierte Begründung

The prerequisites for using actual earnings in the comparison were not met; the claim that pre-injury work was only 40.5 hours weekly did not justify departing from the standard conversion method.

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