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8C_952/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned unemployment appeal
8C_952/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.01.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court considered an appeal in unemployment-insurance matters against a cantonal decision of the Schaffhausen Administrative Court. It held that the appellant failed to comply with the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG, as he did not engage with the decisive grounds of the lower-court judgment and raised only appellatory criticism. After the Court had expressly warned him and allowed the defect to be cured within the appeal period, he did not respond. The Court therefore declared the appeal inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG and, given the circumstances, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Eingabe muss die Rechtsbegehren und eine hinreichende, auf die entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz bezogene Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht. Erweist sich der Begründungsmangel als offensichtlich und bleibt er trotz gerichtlichem Hinweis innert Frist unbehoben, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
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8C_952/2012
Urteil vom 9. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 2. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 22. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. November 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. November 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerde vom 22. November 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids mass-geblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei er - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 23. November 2012 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz