Invalidity pension denied due to full work capacity

8C_952/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the cantonal court's refusal of disability benefits, arguing that medical evidence did not support a full work capacity and that a pension should be granted based on at least 50% invalidity. The Federal Supreme Court held that the lower court's factual findings were binding and that the expert evidence from Zentrum M. was not shown to be arbitrary or deficient. The objections concerning translation problems, the surgical report, and the lack of organically explainable pain did not undermine the conclusion that the claimant remained fully work-capable. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Beweiswürdigung und Arbeitsfähigkeit im Invalidenversicherungsrecht. Die Feststellungen der Vorinstanz über Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind Tatfragen und für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln liegt nur vor, wenn entscheidwesentliche Beweise ohne sachlichen Grund übergangen, deren Tragweite offensichtlich verkannt oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen wurden. Ergibt die medizinische Gesamtwürdigung eine volle Arbeitsfähigkeit, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen; blosse Kritik an einzelnen Teilaspekten der Expertise genügt nicht (vgl. consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_952/2011

Urteil vom 21. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1976 geborene D.________ war zuletzt als Office- und Lingeriemitarbeiterin im Café P.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 3. Juni 2007 unter Hinweis auf einen 2005 erlittenen Leistenbruch bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2010 einen Leistungsanspruch der Versicherten. Eine von dieser erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. April 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese holte darauf beim Zentrum M.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 14. Dezember 2010). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten.

B.
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juli 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt D.________, ihr seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums M.________ vom 14. Dezember 2010 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass bei der Versicherten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, lässt diese - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

3.2 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Versicherte aus dem Bericht des Dr. med. R.________, Cherfarzt Chirurgie am Spital X.________, vom 10. September 2008 ableiten: Dieser Arzt diagnostizierte lediglich Schmerzen unklarer Herkunft. Verdächtig erschien diesem Arzt, dass die Versicherte sich nach eigenen Angaben nicht ohne die Hilfe von Stöcken fortbewegen könne, sie aber gleichzeitig beim Umziehen ohne Probleme ihr Gewicht sowohl auf das eine, wie auch auf das andere Bein verlagern kann. Zudem seien die geklagten Beschwerden ausgesprochen unspezifisch, wenig eingegrenzt und nicht hinreichend klar definiert. Insgesamt geht dieser Chirurg nicht von einem chirurgischen, sondern von einem psychiatrischen Leiden aus.

3.3 Nicht nachzuvollziehen ist aufgrund der Beschwerde, wie sich die angeblichen Übersetzungsprobleme bei der rheumatologischen Untersuchung im Zentrums M.________ negativ ausgewirkt haben. Konnte der Teilgutachter wegen der geklagten Schmerzen das rechte Hüftgelenk nicht prüfen und den Lasègue-Test nicht durchführen, so hat dies keinen ersichtlichen Zusammenhang zur sprachlichen Verständigung. Betreffend dem Lasègue-Test ist immerhin festzuhalten, dass Dr. med. R.________ einen solchen mit negativem Resultat vorgenommen hat.

3.4 Nicht gegen die Schlüssigkeit des chirurgischen Teilgutachtens des Zentrums M.________ spricht, dass der chirurgische Experte das Muster der Schmerzausstrahlung keiner organischen Ursache zuordnen und das Schmerzsyndrom insgesamt nicht somatisch erklären konnte. Damit bestätigt der Teilgutachter im Wesentlichen die Ansicht des Dr. med. R.________, welcher ebenfalls keine klare Zuordnung vornehmen konnte.

3.5 Durfte die Vorinstanz somit, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgehen, so hat sie einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer

Schlagwörter

disability insurancework capacitymedical expertiseevidence assessmentpension entitlementburden of proofcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to an invalidity pension

Extrahierter Entscheid

No; the court accepted a full 100% work capacity in both somatic and psychiatric terms, so no pension entitlement existed.

Extrahierte Begründung

The cantonal court's assessment of the medical evidence, especially the expert report of Zentrum M., was not arbitrary or contrary to federal law. The appellant's objections did not undermine the expert conclusions.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated federal law in its appreciation of evidence and factual findings

Extrahierter Entscheid

No; the findings on health status and work capacity were binding absent obvious error, and none was shown.

Extrahierte Begründung

The Supreme Court found no misuse of evidence, no disregard of decisive evidence, and no untenable conclusions. Alleged translation issues and criticism of the surgical report were unconvincing.

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