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8C_94/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out in unemployment insurance case
8C_94/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.04.2008Withdrawn
In an unemployment insurance appeal before the Federal Supreme Court, the appellant withdrew the appeal by letter of 26 February 2008. The President of the First Social Law Division therefore struck the proceedings off the roll. The court further decided not to levy court costs. The order was communicated to the parties, the Zurich Social Insurance Court, the State Secretariat for Economic Affairs, and the Zurich Office for Economy and Labour.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde zurückgezogen, so wird das Verfahren im vereinfachten Verfahren abgeschrieben. Mit der Abschreibung entfällt eine materielle Behandlung der Streitsache. Art. 66 Abs. 2 BGG: Von der Erhebung von Gerichtskosten kann insbesondere bei Rückzug der Beschwerde abgesehen werden; die Kostenauflage steht im Ermessen des Gerichts.
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8C_94/2008
Verfügung vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 26. Februar 2008 (Poststempel), worin S.________ die Beschwerde vom 6. Februar 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz