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8C_939/2009 ΓÇó Non-entry for defective social insurance appeal
8C_939/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.11.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court, acting through the division president in simplified procedure, held that the appellant’s complaint in unemployment insurance proceedings was manifestly defective under Art. 42 BGG and that the missing copy of the cantonal judgment was not filed within the extended time limit. The appeal was therefore not admitted. As an exception, no court costs were charged. The judgment was notified to the parties, the cantonal court, the cantonal employment office legal service, and the State Secretariat for Economic Affairs.
Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Anforderungen der Beschwerde und Nachfrist zur Behebung von Mängeln. Eine Beschwerde, die den Begründungs- und Formanforderungen offensichtlich nicht genügt und bei der ein angezeigter Belegmangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben wird, ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiteres als offensichtlich unzulässig zu beurteilen. In diesem Fall erfolgt ein Nichteintretensentscheid; die Kostenregelung kann ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG milder ausfallen. Zuständig ist bei den Fällen nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident.
{T 0/2}
8C_939/2009
Urteil vom 30. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 7. November 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
in Erwägung,
dass die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. November 2009 angesetzten, am 20. November 2009 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz