Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_938/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in disability insurance proceedings against a decision of the Zurich Social Insurance Court. Although the appellant later submitted the missing lower-court decision, the appeal itself did not comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The submissions did not address the decisive reasoning concerning the warning-and-reflection procedure under Art. 21(4) ATSG and amounted mainly to appellatory criticism. The Court therefore declined to enter on the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and, considering the circumstances, waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Eintretenshindernis. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das bloss pauschale Bestreiten tatsächlicher Feststellungen genügen nicht. Die Nachfristansetzung zur Verbesserung dient nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nur der Behebung fehlender Beilagen, nicht der Nachbesserung einer unzureichenden Begründung. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten (vgl. auch Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

8C_938/2010 {T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 13. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2010,
in die nach Erlass der Verfügung vom 16. November 2010 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und mangelhafte Beschwerde dem Bundesgericht am 18. November 2010 zugestellte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zu verschiedenen Arbeitsstellen und zum Gesundheitszustand bzw. zu ärztlichen Behandlungen in Frage gestellt, ohne indessen auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen über die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) in konkreter und hinreichend substanziierter Weise einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; im Übrigen erschöpfen sich die - in weiten Teilen schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorgebrachten - Einwendungen zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 16. November 2010 nachgereicht hat,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

reasoning requirementinadmissibilitynon-entryappeal proceduresocial insurancedisability insuranceappellatory criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive grounds of the lower court decision.

Extrahierte Begründung

The submissions merely disputed factual findings and amounted largely to appellatory criticism, without specifically showing why the findings on the warning-and-reflection procedure under Art. 21(4) ATSG were wrong or unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether a deadline should be set to cure the defective reasoning

Extrahierter Entscheid

No cure period for improving the defective reasoning was granted.

Extrahierte Begründung

Under settled practice, a remedy period is available for missing annexes, not for correcting an insufficiently reasoned appeal.

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