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8C_937/2008 ΓÇó Invalidity pension: no extra entitlement for somatoform pain disorder
8C_937/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.01.2009Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal against a cantonal social insurance judgment that had granted him only a three-quarter invalidity pension from 1 January 2004. It found that his submission did not challenge the lower court's reasoning in a substantiated way. His reliance on the case law concerning somatoform pain disorder failed because that jurisprudence presupposes a medically certified incapacity for work, which the expert report from the Medical Center X. did not establish. The claimant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 4 Abs. 1 IVG; art. 109 BGG; somatoforme Schmerzstörung und Rentenanspruch: Die Rechtsprechung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen setzt für eine invalidisierende Wirkung eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit voraus. Bloss der Hinweis auf die Diagnose genügt nicht; fehlt eine fachärztlich ausgewiesene, auf das Beschwerdebild zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit, vermag diese Rechtsprechung keinen weitergehenden Rentenanspruch zu begründen. Im vereinfachten Verfahren kann auf eine Beschwerde ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten bzw. sie abgewiesen werden (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
8C_937/2008
Urteil vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner pauschal gehaltenen Eingabe nichts vorbringt, was den einlässlich begründeten angefochtenen Entscheid, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 (lediglich) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat, in Frage stellen könnte,
dass insbesondere der Hinweis auf BGE 130 V 352 ins Leere stösst, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter bestimmten, qualifizierten Voraussetzungen ausnahmsweise eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag,
dass diese Rechtsprechung nämlich eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen dieses Beschwerdebildes voraussetzt (a.a.O. E. 2.2.3 S. 353 f.), was vorliegend indessen nicht der Fall ist, wie von der Vorinstanz unter Berufung auf das diesbezüglich eindeutige Gutachten des Medizinischen Zentrums X._________ vom 10. April 2006 bereits zutreffend festgehalten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG die Beschwerde unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel